Kfz-Haftpflichtversicherung
Ohne die vom Gesetzgeber vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung erhält ein Fahrzeug erst gar keine Zulassung. Grundgedanke des Gesetzgebers ist, dass ein Geschädigter seine Ansprüche geltend machen kann und im Gegenzug der Schädiger auch in der Lage ist, für die verursachten Schäden aufzukommen. Im Schadensfall erreichen die vom Verursacher zu tragenden Kosten schnell ungeahnte Höhen, gerade Personenschäden können unter Umständen den Unfallverursacher auf Jahre hinaus finanziell verpflichten.
Die KFZ-Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die innerhalb Europa verursacht werden. Wer oft im Ausland unterwegs ist, kann gegen entsprechende Prämienaufschläge dieses Risiko mitversichern. Den Nachweis über den Versicherungsschutz im Ausland bildet die Internationale Versicherungskarte (IVK). Die so genannte grüne Karte bescheinigt die Abdeckung der vorgeschriebenen Mindestdeckungen der jeweiligen Länder, höchstens jedoch mit den im Vertrag festgeschriebenen Deckungssummen.
Aus manchmal unerfindlichen Gründen kann ein Versicherer einen Versicherungsantrag ablehnen. Fakt ist, dass eine grundlose Ablehnung der gesetzlich vorgeschriebenen KFZ-Haftpflichtversicherung nicht möglich ist, der Versicherer darf einen Antrag nur in bestimmten Fällen ablehnen. Ein Grund ist, dass der Versicherer dem Versicherten auf Grund eines Schadensfalls, nicht beglichener Prämien oder arglistiger Täuschung gekündigt hat. Auch falsche Angaben vor einem Vertragsbeginn oder wenn der Versicherte der Versicherung gegenüber in irgendeiner Weise Drohungen ausspricht, kann eine Vertragsablehnung begründen. Beschränkungen in sachlicher oder örtlicher Hinsicht, wie ein personell oder regional beschränktes Unternehmen, können ein weiterer Grund für die Ablehnung eines Versicherungsantrags sein. Auch wenn der Antragsteller mit einem Beitragszuschlag gemäß dem Versicherungs-Tarif nicht einverstanden ist, kann der Vertrag nicht zustande kommen. Grundsätzlich ist es so, dass wenn der Antragsteller einem Vertrag nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist widerspricht, der Vertrag als angenommen gilt.
Nachhaftung
In Deutschland sind Versicherungen nach der Vertragsauflösung einer KFZ-Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, noch bis zu einem Monat im gesetzlichen Umfang zu haften.