KFZ Versicherung: Deckung
Vorläufige Deckung
Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss der KFZ-Zulassungsstelle eine vorläufige Versicherungsbestätigung vorliegen. Alternativ zu diesem Deckungskarte oder Doppelkarte genannten Nachweis besteht die Möglichkeit die Versicherung über Angabe der Versicherungsbestätigungsnummer nachzuweisen. Einige Zulassungsbehörden beharren jedoch nach wie vor auf der guten alten Deckungskarte - also erkundigt man sich am besten vorab bei der Zulassungsstelle welche Form dort gewünscht ist.
Doch wozu überhaupt eine vorläufige Deckungszusage? Natürlich möchte jeder sein neues Fahrzeug so schnell wie möglich nutzen können, die Vertragsgestaltung nimmt jedoch einen recht langen Zeitraum in Anspruch. Die vorläufige Deckungszusage erlaubt es dem Versicherten dennoch sein Fahrzeug schnellstmöglich zuzulassen und einen vorübergehenden Versicherungsschutz zu erhalten. Der Versicherungsschutz der vorläufigen Deckung umfasst im groben den der KFZ-Haftpflichtversicherung. Wer auch vom ersten Tag an seinen Vollkasko-Schutz in Anspruch nehmen möchte, benötigt eine gesonderte Deckungszusage von der Versicherung. Der vollständige Versicherungsschutz tritt mit dem annehmen des Versicherungsvertrages seitens des Versicherungsnehmers und mit Zahlung der ersten Prämie in Kraft. Die vorläufige Deckung, sowie der abgeschlossene Versicherungsvertrag stellen jeweils einen einen eigenständigen Vertrag dar.
Deckungsumfang
Die KFZ-Haftpflichtversicherung schließt die gesetzliche Pflicht des Versicherten zum Schadensersatz ein und deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Im Schadensfall prüft der Versicherer zunächst, ob die Ansprüche des Geschädigten an den Versicherten überhaupt berechtigt sind. Wurde der Schaden von der Versicherung reguliert, erhält der Versicherte eine Aufstellung über die gewährten Aufwendungen. Innerhalb von sechs Monaten kann der Versicherungsnehmer nun entscheiden, ob er der Versicherung die Kosten zurück erstattet. Halten sich die Regulierungskosten in einem überschaubaren Rahmen, kann dies durchaus sinnvoll sein und so eine Heraufstufung in einen teueren Schadenfreiheitsrabatt vermieden werden.
Die gesetzliche Mindestdeckung innerhalb Deutschlands betragen derzeit siebeneinhalb Millionen Euro für Personenschäden, eine Million Euro für Sachschäden und 50 Tausend Euro für Vermögensschäden. Was aber, wenn der Schaden die Mindestdeckung übersteigen? Die Differenz zwischen Schadenssumme und Deckungssumme trägt der Versicherte, vor allem bei Personenschäden kann das schnell den finanziellen Ruin bedeuten. Die vertraglich vereinbarten Deckungssummen, sollten daher deutlich über den gesetzlich vorgegebenen Mindestdeckungen liegen. Die etwas höheren Prämienbeiträge für einen ausreichenden Versicherungsschutz stehen in keinem Verhältnis zu den immensen Risiken einer Versicherung mit Mindestdeckung. Wer hier spart, spart sicher am falschen Ende.