Abweichende Halterschaft
Eine abweichende Halterschaft ist zum Beispiel bei dem vom Sprössling genutzten Fahrzeug gegeben, das über die elterliche Versicherung abgedeckt ist. Der Versicherungsnehmer und der Fahrzeughalter sind also unterschiedliche Personen. Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer einer Sache. Der Versicherungsnehmer ist für den Betrieb und den Fahrzeugunterhalt zuständig, während der Fahrzeughalter die Verfügungsgewalt hat - das KFZ also nutzt.
Rechtlich gesehen hat das die Konsequenz, dass der Besitzer der die Fahrzeugkosten übernimmt und das Fahrzeug eigenständig nutzt - aus BGB-Sicht - dem Halter gleichgesetzt wird. Die StVO hingegen setzt Eigentümer und Halter gleich, das bedeutet wenn die Eltern dem Sprössling das Fahrzeug finanzieren und ihm im Gegenzug ein eingeschänktes Nutzungsrecht einräumen, sind die Eltern auch Fahrzeughalter. Trägt der Sprössling hingegen die Kosten selbst, wird er zum Fahrzeughalter. Sinnvoll ist es auch innerhalb der Familie ein solches Abkommen schriftlich festzuhalten, das kann manchen Ärger im Fall der Fälle ersparen.