Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung geht davon aus, dass vom bewegten KFZ an sich schon eine gewisse Gefahr ausgeht. Prallen zum Beispiel zwei PKW zusammen, weil bei einem die Bremsanlage ausfällt tritt die Gefährdungshaftung ein. Zwar ist der Fahrzeugführer nicht zwangsläufig am Schuld an dem Defekt, er steht aber letztlich in der Verantwortung, die einwandfreie Funktion seiner Bremsen zu prüfen. Allein durch das Bewegen seines Fahrzeugs entsteht eine potentielle Gefährdung anderer. Wird sein Fahrzeug ohne sein Wissen von einer anderen Person genutzt und es entsteht ein Unfall auf Grund der defekten Bremsanlage, ist der Fahrzeughalter nicht in der Verantwortung. Hier hätte er den Unfall auch durch absolut korrektes Verhalten nicht verhindern können. Stellt er sein Fahrzeug hingegen einem anderen Fahrer ausdrücklich zur Verfügung, greift wieder die Gefährdungshaftung. Eine entscheidende Ausnahme der Gefährdungshaftung bilden am Unfall beteiligte Fußgänger, dieser Fall schließt ein Berufen auf höhere Gewalt aus.